Was tun wenn?

    Kündigung

    Kündigung

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer in der Regel wenn nicht eine wirtschaftliche Katastrophe, so doch einen erheblichen Einschnitt dar.

    Folglich hat der Gesetzgeber insbesondere mit dem Kündigungsschutzgesetz zu Recht einige Hürden vor der Aussprache der Kündigung geschaffen.

    Grundsätzlich gilt für die Kündigung das ultima ratio- Prinzip, das heißt, dass dies das letzte mögliche Mittel ist, nachdem alle anderen Möglichkeiten einer Konfliktbewältigung ausgeschöpft sind.

    Welche Kündigungsgründe kann es geben?

    Die personenbedingte Kündigung

    • hier muss eine erhebliche Belastung für das Arbeitsverhältnis vorliegen (z.B. Krankheit oder Sucht des Arbeitnehmers).

    Nach der momentanen Rechtsprechung ist die krankheitsbedingte Kündigung höchstens dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre mehr als sechs Wochen pro Jahr wegen derselben Erkrankung ausgefallen ist, und eine negative Prognose vorliegt.

    Die verhaltensbedingte Kündigung

    kann u. a. aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:

    • Unpünktlichkeit (nach in der Regel 2-3 Abmahnungen in den letzten 2-3 Jahren, wobei sich die Abmahnungen auf das gleiche Fehlverhalten beziehen müssen)
    • Verunglimpfung des Arbeitgebers
    • Störung des Betriebsfriedens
    • Nichterbringung der Arbeitsleistung

    Die betriebsbedingte Kündigung

    • bei Wegfall der Arbeit
    • bei Streichung des Arbeitsplatzes

    Die außerordentliche (fristlose) Kündigung

    • kann nur im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung ausgesprochen werden.

    In jedem Fall sollte man sich nach Zugang einer Kündigung unverzüglich mit seinem Betriebsrat in Verbindung setzen. Weiterhin sollte sofort Rechtsrat eingeholt werden, um die gesetzlich vorgegebenen Fristen einhalten zu können:

    Eine Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.