Ermahnung
Das Miteinander zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn unterliegt einer Reihe von Regeln, die meistenteils arbeitsvertraglich festgelegt sind. Hier sind Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung, Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitszeiten und einiges mehr geregelt. Dieser Arbeitsvertrag bindet mit der Unterschrift beide Seiten zur Einhaltung dieser Vereinbarung.
Sollte es zu einer Verletzung oder einem Verstoß dieser arbeitsvertraglichen Verpflichtungen kommen, hat der/die ArbeitgeberIn das Recht, arbeitsrechtliche Konsequenzen anzudrohen.
Beispiel:
Ein Zusteller ist wegen Krankheit arbeitsunfähig, meldet dies jedoch erst am Mittag des Zustelltages. Der Bezirk bleibt liegen, und muss mit zeitlicher Verzögerung durch einen anderen ZustellerIn nachgetragen werden.
Eine solche Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung würde bei ein-zweimaligem Vorkommen zunächst eine Ermahnung zur Folge haben. Das heißt, es gibt ein kritisches Gespräch mit einem ArbeitgebervertreterIn (AußendienstmitarbeiterIn), in dem für den Wiederholungsfall eine Abmahnung angedroht wird, oder es erfolgt eine schriftliche Ermahnung. Nur diese wäre arbeitsgerichtlich verwertbar.
Sollte sich das gleiche Fehlverhalten des ZustellersIn weiter fortsetzen, wählt der Arbeitgeber die nächste Eskalationsstufe und mahnt den/die ZustellerIn ab.