Die Abmahnung
Die Abmahnung ist an verschiedene formale Voraussetzungen gebunden.
- Muss der konkrete Vorwurf gegenüber dem/der ArbeitnehmerIn hinreichend bestimmt formuliert sein.
- Muss deutlich werden, dass dieses Verhalten gerügt wird.
- Muss der/die ArbeitnehmerIn gewarnt werden, dass bei Wiederholung seine/ihres Fehlverhaltens eine Kündigung folgen kann.
- Werden in einer Abmahnung mehrere Fehlverhalten aufgeführt, die zeitgleich waren und entspricht auch nur ein Vorwurf nicht den Tatsachen, dann muss der Arbeitgeber die ganze Abmahnung zurück nehmen. Allerdings kann er dann eine neue korrekte Abmahnung schreiben.
Die Abmahnung als Vorstufe der Kündigung sollte auf gar keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden.
Vor allem aber ist zu raten, unbedingt den Betriebsrat zu informieren.
Welche Möglichkeiten stellen sich dem Betroffenen?
- Es besteht zum einen die Möglichkeit, eine Gegendarstellung schriftlich zu formulieren, die ebenfalls in die Personalakte aufzunehmen ist. Bei der Formulierung der Gegendarstellung leistet ihnen ihr Betriebsrat Hilfestellung.
- Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, gegen eine solche Abmahnung eine arbeitsgerichtliche Klage einzureichen, mit dem Ziel der Entfernung aus der Personalakte.
Wer darf abmahnen?
- Zu meist erfolgen Abmahnungen durch kündigungsberechtigte Personen, wie leitende Angestellte oder Geschäftsführung.
- Andere Vorgesetzte können wirksam nur dann abmahnen, wenn sie hierzu ermächtigt wurden.
Hier besteht häufig die Möglichkeit zu vermitteln, zu klären, nicht selten auch die Rücknahme der Abmahnung zu erreichen.
- Seite
- 12