Arbeitsschutz

    Zusatzversicherung bei berufsbedingten Schadensfällen

    Zusatzversicherung bei berufsbedingten Schadensfällen

    Wann unterstützt die GUV/FAKULTA?

    Unterstützungsleistungen können im Schadensfall aus Anlass der berufsbedingten Tätigkeiten gewährt werden. Berufsbedingt sind auch die Arbeitswege sowie die Wege von und zu gewerkschaftlichen Veranstaltungen.

    Wie unterstützt die GUV/FAKULTA?

    Wir unterstützen unsere Mitglieder mit folgenden Leistungen:

    • Rechtsschutz im Strafverfahren (wenn kein Rechtsschutz bei der zuständigen Gewerkschaft besteht).
    • Rechtsschutz im Zivilverfahren (wenn kein Rechtsschutz bei der zuständigen Gewerkschaft besteht) zur Durchsetzung eigener Ansprüche und Schadenersatzansprüche und Rechtsschutz im Zivilverfahren zur Abwehr unberechtigter Forderungen, wenn keine Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist.
    • Schadenersatzbeihilfe je nach Lage des Einzelfalls bei
      arbeits- und beamtenrechtlicher begründeter Inanspruchnahme
      (gleich zu setzen mit einer Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung). Dies gilt auch bei Dienstschlüsselverlust und auch bei Schäden an Dienstfahrzeugen (PKW, LKW, Bus, Schiff, Zug, etc.).
    • Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage infolge eines Schadensfalls, je nach Lage des Einzelfalls.
    • Unterstützung bei Haft aus Anlass einer beruflichen Tätigkeit eines GUV/FAKULTA-Mitglieds.
    • Unterstützung bei Krankenhausaufenthalt aufgrund Arbeitsunfall, Dienstunfall sowie Wegeunfall.
    • Unterstützung bei Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Arbeits- bzw. Dienstunfalls.
    • Unterstützung der Hinterbliebenen nach Unfalltod des GUV/FAKULTA-Mitglieds

    Wie hoch sind die Leistungen bei Schadenersatz?

    Die maximalen Leistungen bei Schadenersatz sind:

    • Sach- und Personenschäden: bis 2.000.000 Euro
    • Vermögensschäden: bis 100.000 Euro
    • Geräteregress: bis 100.000 Euro
    • Schlüsselverlust: bis 100.000 Euro

    Wie viel kostet die Mitgliedschaft in der GUV/FAKULTA?

    Der jährliche Beitrag für die Versicherung beträgt nur 21 Euro pro Jahr, das sind 1,75 Euro pro Monat.

    Ihr direkter Draht – das Service-Zentrum

    Das GUV/FAKULTA Service-Zentrum ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Hier helfen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen gerne bei allen Fragen rund um die Leistungen der GUV/FAKULTA weiter. Auch bei Schadensfällen bekommen Sie hier schnelle Hilfe.

    Telefon: 01801 22 44 22 (zum Ortstarif)
    NEU: 01801 4883258582 (zum Ortstarif)
    Faxnummer: 01801 22 44 11 (zum Ortstarif)

    Das Internet – Online-Service-Zentrum

    Weitere Infos im Internet von Adressänderung über das Abrufen von Informationsmaterial, wie z. B. Aktuelles zur Arbeitnehmerhaftung, bis hin zur Seminaranmeldung.

    www.guv-fakulta.de
    info@guv-fakulta.de

    Gerade ZeitungszustellerInnen, die bei Wind und Wetter bei stockdunkler Nacht ihrer Arbeit nachgehen, sind besonderen Gefährdungen ausgesetzt.
    Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die diese Gefährdungen so gering wie möglich halten sollen, sind deshalb außerordentlich wichtig.
    Wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz. In § 5 wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen der Arbeitnehmer zu ermitteln (Gefährdungsbeurteilung),  und dann die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durchzuführen.
    Neben Regelungen zur Schutzkleidung und Arbeitsmitteln (siehe auch bei Arbeitsmittel), sollte die Gefährdungsbeurteilung den besonderen Arbeitsbedingungen in der Zeitungszustellung gerecht werden: Nach einem Arbeitsunfall muss auch in dünn besiedelten Gebieten Hilfe herbeigeholt werden können (Regelung z.B. über Handy-Zuschuss).
    Da insbesondere weibliche Zeitungszusteller immer wieder Opfer von Überfällen werden, sollten Schulungen für das richtige Verhalten in solchen Situationen angeboten werden.
    Sinnvoll ist es, die Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben.
    Der Betriebsrat hat im Bereich Arbeitsschutz ein Mitbestimmungsrecht, das sich aus § 87.1(7) des Betriebsverfassungsgesetzes ergibt. Eine Betriebsvereinbarung ist hier also erzwingbar.
    Ein weiteres wichtiges Gremium im Betrieb ist der Arbeitsschutzausschuss. Er besteht aus zwei BR-Mitgliedern, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und einem Sicherheitsbeauftragten. Sie sollten sich viermal im Jahr treffen und austauschen. Dies ist auch im Arbeitssicherheitsgesetz in § 11 verankert. Der Ausschuss soll helfen, die umfangreichen Vorschriften, die zum Arbeitsschutz existieren, umzusetzen. 
    Das Mutterschutzgesetz verbietet die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter in der Zeit zwischen 20.00  und 6.00 Uhr. Kann der Arbeitgeber keinen Ersatzarbeitsplatz anbieten, müssen die Betroffenen unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt werden.