Gerade ZeitungszustellerInnen, die bei Wind und Wetter bei stockdunkler Nacht ihrer Arbeit nachgehen, sind besonderen Gefährdungen ausgesetzt.
    Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die diese Gefährdungen so gering wie möglich halten sollen, sind deshalb außerordentlich wichtig.
    Wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz. In § 5 wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen der Arbeitnehmer zu ermitteln (Gefährdungsbeurteilung),  und dann die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durchzuführen.
    Neben Regelungen zur Schutzkleidung und Arbeitsmitteln (siehe auch bei Arbeitsmittel), sollte die Gefährdungsbeurteilung den besonderen Arbeitsbedingungen in der Zeitungszustellung gerecht werden: Nach einem Arbeitsunfall muss auch in dünn besiedelten Gebieten Hilfe herbeigeholt werden können (Regelung z.B. über Handy-Zuschuss).
    Da insbesondere weibliche Zeitungszusteller immer wieder Opfer von Überfällen werden, sollten Schulungen für das richtige Verhalten in solchen Situationen angeboten werden.
    Sinnvoll ist es, die Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben.
    Der Betriebsrat hat im Bereich Arbeitsschutz ein Mitbestimmungsrecht, das sich aus § 87.1(7) des Betriebsverfassungsgesetzes ergibt. Eine Betriebsvereinbarung ist hier also erzwingbar.
    Ein weiteres wichtiges Gremium im Betrieb ist der Arbeitsschutzausschuss. Er besteht aus zwei BR-Mitgliedern, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und einem Sicherheitsbeauftragten. Sie sollten sich viermal im Jahr treffen und austauschen. Dies ist auch im Arbeitssicherheitsgesetz in § 11 verankert. Der Ausschuss soll helfen, die umfangreichen Vorschriften, die zum Arbeitsschutz existieren, umzusetzen. 
    Das Mutterschutzgesetz verbietet die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter in der Zeit zwischen 20.00  und 6.00 Uhr. Kann der Arbeitgeber keinen Ersatzarbeitsplatz anbieten, müssen die Betroffenen unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt werden.

    ver.di Kampagnen