SO sollte eine Zeitungskarre nicht aussehen

    Wagen / Eigenbau
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    Siehe § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, Absatz (3) Punkt 3
    Dieser Paragraph bezieht sich auf die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen Maschinen und Geräten, sowie den Umgang damit.
    Das heißt für die ZustellerInnen:
    Tragetaschen, Transportkarren (in verschiedenen Ausführungen), Fahrräder bzw. Fahrradanhänger und sonstige Hilfsmittel.

    In der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmittel bei der Arbeit, heißt es unter § 3 Bereitstellung und Benutzung: Unbeschadet seiner Pflichten nach §§ 3, 4, und 5 des Arbeitsschutzgesetzes, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werde, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

    Ist es nicht möglich demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten.

    Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdung zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind, zum Beispiel: gebremste Transportkarren, für den Lastentransport geeignete und verkehrssichere Fahrräder und Anhänger, Kippsicherheit, Anforderungen an Beleuchtung, Reflektoren usw.

    Beispiele für guten Zeitungstransport:

     

    Zweiradkarre

    Zweirad-Karre
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    Vierrad-Handkarre mit Bremse

    Vierrad-Handkarre
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    Handkarre voll

    Zeitungszustellung Handkarre
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    Lastenfahrrad Marke Eigenbau

    Zeitungszustellung Lastenfahrrad
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    Fahrradanhänger

    Fahrradanhänger
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