Mindestlohn

    DGB-Rechtsschutz erstreitet Mindestlohn für Zeitungszusteller

    DGB-Rechtsschutz erstreitet Mindestlohn für Zeitungszusteller

    Das Arbeitsgericht Nienburg (Weser) hat in einem Urteil vom 14.08.2015 bestätigt, dass Zeitungszusteller*innen den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto prinzipiell auch schon vor dem Jahr 2017 beanspruchen können.
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zeitungsboten auch Werbeprospekte zustellen, die nicht in der Druckerei maschinell, sondern zumindest teilweise händisch vom Boten in die Zeitung eingelegt werden.

    Für Zeitungszusteller gelten Ausnahmen.
    Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde gilt seit Januar 2015 – nur leider mit Ausnahmen. Zu denen gehören grundsätzlich auch die Zeitungszusteller*innen.
    Ein Teil von ihnen erhält den gesetzlichen Mindestlohn für eine Übergangszeit nicht: Im Jahr 2015 darf der Botenlohn 25 Prozent unter dem Mindestlohn liegen, 2016 noch 15 Prozent darunter. Erst ab 2017 sollen auch Zeitungszusteller*innen 8,50 Euro brutto bekommen – also zwei Jahre später als Angestellte in anderen Branchen.

    Kläger fordert den Mindestlohn
    Der klagende Arbeitnehmer, Mitglied der IG Metall trägt an sechs Tagen in der Woche Tageszeitungen und Anzeigenblätter aus. Seine Tätigkeit gestaltet sich so, dass die Werbeprospekte nicht stets bereits in der Zeitung liegen, wenn sie am Abladepunkt angeliefert werden. Vielmehr gehört es zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, Werbebeilagen mit der Hand einzulegen.

    Der Arbeitnehmer, der derzeit nur einen Stundenlohn von 6,38 Euro erhält, forderte den gesetzlichen Mindestlohn und klagte diesen schließlich, vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH beim Arbeitsgericht Nienburg (Weser) ein.

    Der beklagte Zeitungsverlag hatte dagegen argumentiert, dass die Tätigkeit des Arbeit-nehmers unter eine Ausnahmevorschrift des Mindestlohngesetzes (MiLoG) falle. Danach erhalten Zeitungszusteller*innen, die ausschließlich Zeitungen oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt austragen, lediglich den reduzierten gesetzlichen Mindestlohn.

    Sobald Zeitungszusteller*innen aber auch andere Produkte austragen – in der Branche also vor allem die so genannten „Resthaushalte“ (= Werbesendungen an Haushalte von Nicht-Abonnenten) – erhalten sie den vollen gesetzlichen Mindestlohn.

    weitere Einzelheiten auf der Seite des DGB Rechtsschutz