Bericht über das Zustellerseminar I 2024 in Saalfeld vom 14. bis 19. April 2024

    Sonntag, der 14.April:
    Begrüßung der Anwesenden durch die Referenten Thomas Meyer-Fries und Josef Haverkamp.
    Die beiden Referenten, die seit gut 20 Jahren die Zusteller mit Informationen füttern und sie auf Anfrage unterstützen. Ein verlässliches Team mit unterschiedlichen Schwerpunkten.
    Die anwesenden Zusteller nehmen ihre Plätze ein um morgen um 9 Uhr pünktlich starten zu können.
    Dienstag haben wir Jan Schulze-Husmann als Referent zu Gast: zuständig für uns bei ver.di, Sitz in Berlin.
    Harry Linhart wird an zwei Tagen Themen vorstellen: Sozialrecht und Arbeitszeiterfassung.
    Am Mittwoch wird Stefan Kirst aus Berlin RA für Arbeitsrecht den Tag gestalten.
    Den Zustellern werden am Ende des Seminars sämtliche Folien und Vorlagen per Stick ausgehändigt oder sie können sie sich herunterladen; Thomas versendet eine E-Mail an alle mit der Möglichkeit des Downloads.

    Montag, der 15.April:
    Nach einem ausgiebigen Frühstück starten wir wie gewohnt mit einem enthusiastischen „Guten Morgen, Herr Seminarleiter“ in den Tag – sofort herrscht gute Laune.
    Der Tag wird lang und anstrengend, denn die Berichte aus den einzelnen Betrieben, die aus ganz Deutschland hierher gereist sind, sind umfangreich und ermüdend, weil klar wird, mit welchen Problemen die Kollege:innen zu kämpfen haben; oft dieselben oder ganz andere.
    Meist werden diese Probleme von der Geschäftsführung ausgelöst!!
    Diese Geschäftsführungen rühmen sich, alles zu wissen und sich gut auszukennen im BetrVG, der Bibel für die Betriebsräte. Aber: das BetrVG ist nicht das einzige Mittel, sondern es kommen viele weitere Gesetzestexte und Urteile zum Einsatz, nicht zuletzt vom EuGH, das uns zuletzt die Vorgabe lieferte für die Arbeitszeiterfassung in den Betrieben.
    Hier fiel mir auf, dass einige Betriebe bereits Apps nutzen, um die Arbeitszeit zu erfassen. Erschreckenderweise funktionieren diese mal gut, mal schlecht: ein BR berichtete, dass seine App, einmal angeschaltet, nicht mehr aufhöre zu messen: „Ich glaube, die läuft immer noch ...“ – die zusie-App.
    Wichtig bei einer Nutzung dieser Apps: die Freiwilligkeit und eine Regelung bei Nutzung auf einem privaten oder dienstlichen Handy/Smartphone.
    Zum anderen hatte ich das Thema Betriebsvereinbarung Gefährdungslage im Blick. Gibt es eine BV im Betrieb, die regelt, was im Falle einer Schlecht-Wetter-Lage zu tun ist und wie der Ausfall der Arbeit bezahlt wird.
    Man kann so alt werden wie ne Kuh, man lernt immer noch dazu.
    Egal, ob kleiner oder großer Betrieb, die Probleme ähneln sich; wichtig ist das Durchhaltevermögen des Betriebsrats und der SBV, um möglichst viel für seine Kollegen zu tun und sie sogar zu schützen: vor sich selbst und dem Arbeitgeber.
    Betriebsräte werden z. B. dezimiert, indem ihnen Geld geboten wird, um aus dem Gremium auszusteigen. Die Folge: Neuwahlen.
    Und die Zahl derer, die bereit sind, sich wählen zu lassen, wird geringer. Ich kann mich noch an unsere erste Zeit erinnern …. Anfangs hieß es, „wir brauchen einen Betriebsrat“, nach einiger Zeit dann nur noch, „sch…. Betriebsrat, die machen ja doch nix.“

    Dienstag, 16.April:
    Jan Schulze-Husmann, https://verdi-drupa.de/2019/12/09/der-seitenwechsler
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    Seine Aufgaben bei ver.di sind vielfältig; u. a. ist er für die Augenoptiker zuständig.
    Wichtig für uns auf für „Druck + Papier“, Print oder online erhältlich. https://drupa.verdi.de/
    Diese können wir für Veröffentlichungen nutzen, die unsere Probleme in die Öffentlichkeit heben. Vielleicht liest der eine oder andere Arbeitgeber von unserer BR-Arbeit. Könnte helfen. Versuch macht klug.
    Zu den Themen:
    Strafen bei Verstößen liegen laut BetrVG bei jeweils 10.000 €. Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten; ein Rechtsanwalt müsse innerhalb von drei Monaten eine Strafanzeige stellen. Leider sind die GF die Verantwortlichen vor Gericht, nicht die, die wirklich schuld daran sind.
    Verschärfung des BetrVG – DGB-Podiumsdiskussion auf YouTube
    - BR-Büro wurde ausgeräumt und verschlossen – was kann der Betriebsrat tun?
    - Wen kann/sollte man informieren?
    - Rechtsanwalt des Betriebsrats und der SBV informieren – wie sollen wir reagieren?
    - Landesdatenschutzbeauftragten
    - ver.di informieren und Zustellerwebsite nutzen
    - Andere Medien -> WDR
    Kontakt zu Gewerkschaftssekretärinnen – Jan empfiehlt, dranzubleiben; falls nichts hilft, bitte ihn einschalten; vielleicht kann er helfen.
    Öha-Prinzip – Thomas schlug vor, das Öha-Prinzip zu nutzen: Erstmal machen, wenn es auffällt, „öha,“ sagen und schauen, wie es weitergeht.

    Dienstagnachmittag
    Entwicklungen in der Zeitungsbranche – viel neues ist nicht zu berichten, denn die Zahlen der Käufer/Abonnenten sinkt beständig. Die Zahlen der ePaper steigt nicht in dem Rahmen, wie es die Verleger gerne hätten. Sie scheinen nicht so attraktiv zu sein, wie erhofft. Zudem bringen sie nicht den Ertrag, den die Printausgabe liefert. Deshalb findet - mal wieder - ein Umdenken statt; die Verleger merken, dass sie ohne Print nicht auskommen und versuchen, diesen Bereich zu stärken. Inzwischen ist 1/5 der Zeitungsexemplare ein ePaper.
    Keine Förderung der Zustellung durch die Bundesregierung – im Bundeshaushalt 2024
    Novellierung des Postgesetzes: drei Tage für die Zustellung – die Zeitungen sind indirekt betroffen, die per Post zugestellt werden. Zudem sind die Betriebe betroffen, die eine Postzustellung haben. Bei der Postzustellung gibt es verschiedene Typen; u. a. die AB-Zustellung: In einer Woche wird Mo, Mi und Fr zugestellt; in der nächsten Di und Do.
    Sonntagszeitungen – werden vermehrt eingestellt oder sie werden bereits am Samstag zugestellt.
    Druckereisterben – nehmen zu
    ivw - https://www.ivw.de/aw/print/qa
    Laut ivw: 9.947 WAZ Bottrop im Quartal 4/2023
    zmg - https://zeitungsatlas-light.zmg.de/Atlas.aspx
    Verbreitungsraum einer Zeitung – auch Regionalausgaben
    Umsätze - Nur noch ¼ bis 1/3 werden von Reklame/Werbung erbracht; sie sind stabil durch Preissteigerungen
    Höhere Preise - führen dazu, dass weniger Zeitungen gekauft werden, z. B. NRW – hier zeigt es sich deutlicher als in den anderen Bundesländern, da hier die Kaufkraft geringer ist; sind bei Monopolen eher möglich; Kostensenkungen folgen;
    Digitale Auflagen – steigen langsam, aber der Umsatz ist eher gering; zudem ist der Anteil am allgemeinen Umsatz der Abonnements eher bei 10 %; Ausnahme: überregionale Zeitungen, dort ist der digitale Anteil bei 50 %; regionale Zeitungen haben einen Anteil am deutschen Zeitungsmarkt von 80 %; oft steigt der Anteil, weil die Printauflagen sinken; Boulevardzeitungen: 1/3 Anteil am Umsatz
    Ausblick
    Spezialisierung nimmt ab.
    Redaktionen greifen spezielle Themen und Tendenzen auf, die nachgefragt werden; kein allgemeines Angebot mehr.
    Einfluss von KI – ist sie zuverlässig? Vor allem die kostenfreie? Kostenpflichtige ist besser in den Ergebnissen.
    Social Media – wird mehr genutzt, um junge Leser zu gewinnen – ist das noch möglich?
    Es erinnert an die Versuche der Verlage auf den „Postzug“ aufzuspringen; was fast ebenso vielen nicht gelang. Das Thema war viel zu komplex, als dass man es mal eben auf die Beine stellt und damit Geld verdient. Sie hatten Dinge nicht bedacht, die der Post seit Jahrzehnten bekannt sind; zudem hat die Nachtzustellung ihre eigenen Tücken. Das Ergebnis: zu spät, nicht ausgereift, zu teuer, uninteressant für Nutzer/Kunden.

    Sozialrecht – Referent: Harry Linhart
    – seit ca. 30 Jahren in seinem Beruf tätig
    „Was Harry nicht weiß, gibt er offen zu. Was er weiß, hat Hand und Fuß.“
    Erwerbsminderungsrente – teilweise oder volle – Stundengrenze/Woche ist überschreitbar ->aber bei zuständiger Rentenversicherung erfragen; Überschreitungen müssen zeitnah ausgeglichen werden;
    6 Monate Erprobung zur Rückkehr in den Beruf möglich – kein Antrag notwendig; nur Mitteilung des Betroffenen, wenn der Versuch abgebrochen wird.
    Hierbei endet das Arbeitsverhältnis nicht, der Arbeitgeber muss/müsste kündigen.
    Voraussetzungen für EM-Rente – 60 Monate in die Rentenkasse einzahlen
    Zurechnungszeiten - werden erhöht = solange jemand hätte arbeiten können, wenn er/sie nicht krank wäre
    § 50 SGB V – kein Krankengeld für Rentner; nur 6 Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
    Jemand, der keine Rente bezieht, bekommt danach
    Krankengeld
    – 78 Wochen Bezug, danach ist man ausgesteuert
    Danach muss man bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen; normalerweise muss man dazu arbeitsfähig sein; aber es gibt die Ausnahme, wenn man aus dem Krankengeld kommt, dann nicht, siehe auch:
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html
    Anspruchszeit: erhöht sich mit den Arbeitsjahren; ist eine Versicherungsleistung, also unabhängig vom Gesamteinkommen (plus Ehepartner)
    Danach folgt das Bürgergeld (hier abhängig vom Familieneinkommen)
    ABER bei Arbeitsunfall wird Verletzengeld gezahlt (kein Ausschluss für Rentner)
    § 45 SGB VII – Verletztengeld https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__45.html – Rentner: Lohnfortzahlung + Verletztengeld§ 45 SGB VII 
    Anspruch auf Unfallrente – läuft automatisch; keine Anrechnung auf Altersrente; wird nicht besteuert; steigt genauso wie Altersrente.
    Bei den Unterlagen ist eine Übersicht über GdB-Nachteilsausgleichen
    Ver.di Mitgliederservice – Beratung zum Thema Rente, EM-Rente etc.; Unterstützung im Sozialrecht

    Mittwoch, 17.April  Referent RA für Arbeitsrecht Stefan Kirst
    https://www.kirst-vandrey.de/kirst.html
    - Arbeitsgerichte – dürfen entscheiden, was sie für richtig halten – „Freiheit des Arbeitsgerichts“
    - LAG – entscheiden auch unterschiedlich
    - BAG – Urteil -> alle ArbG und LAG müssen sich daran halten; (wissenschaftliche) - - Mitarbeiter sind auch Juristen; es gibt hier auch ehrenamtliche Richter
    - GO des Betriebsrats – war früher nicht so verbreitet
    § 30 BetrVG BR-Sitzungen - https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__30.html
    Präsenzsitzungen sind vorzuziehen -> in der GO festschreiben; Widerspruch gg digitale Sitzung: ¼ der Mitglieder
    § 30 (3) BetrVG – „Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“ – die Formulierung „erforderlich“ bezieht sich darauf, dass dies vom Arbeitgeber bezahlt werden muss.
    Einladung zur BR-Sitzung – „Sitzung findet als Hybridsitzung statt.“ O. ä. muss enthalten sein; ebenso die Möglichkeit zum Widerspruch inkl. Frist
    Private Aufwendungen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html – Aufwendungsersatzanspruch – meine privaten Ressourcen werden zur Verfügung gestellt.
    Niederschrift BR-Sitzung - https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__34.html – am Anfang bekannt geben, dass Voraussetzungen erfüllt sind: „abhörsicher und allein im Raum“ bei virtueller BR-Sitzung
    Schriftform - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html – muss eigenhändig unterschrieben werden; kann durch elektronische Form ersetzt werden s. u.
    Elektronische Form - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html – mit qualifizierter elektronischer Signatur -> https://www.juraforum.de/lexikon/qualifizierte-elektronische-signatur - ZDA = Anbieter für elektronische Signaturen -> https://www.elektronische-vertrauensdienste.de/EVD/DE/Uebersicht_eVD/start.html -
    Textform - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html – lesbare Erklärung; dauerhafter Datenträger; unverändert wiedergebbar; also auch E-Mail – zum Protokoll hinzufügen oder zitieren
    BR-Mitglieder – Anzahl – ungerade plus 1 Ersatzmitglied; weniger, wenn nicht mehr zur Wahl standen
    Außerordentliche BR-Sitzung – trotzdem Frist zum Widerspruch gg Videokonferenz
    Einstellungen - § 99 BetrVG –> 7 Tage Anhörung - § 100 BetrVG -> 3 Tage Anhörung – beides gleichzeitig möglich – Nichteinhaltung vom AG -> § 101 BetrVG: Maßnahme soll rückgängig gemacht werden -> ist meist schneller - § 23 (3) BetrVG -> untersagen – Dauer: 30 Jahre; je 10.000 € Ordnungs- oder Zwangsgeld; bei groben Verstößen.
    GUV Fakulta - https://www.guv-fakulta.de/
    Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften ist keine Versicherung. Sie ist eine Einrichtung der Gewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund. Die GUV/FAKULTA schützt ihre Mitglieder gegen Risiken bei beruflicher Tätigkeit, auf Arbeitswegen und Wegen zu gewerkschaftlichen Veranstaltungen.
    Nur für Mitglieder derDGB-Gewerkschaften.
    GUV – kommt aus Westdeutschland
    Fakulta – kommt ursprünglich aus der DDR
    Leistungen für 24 €/Jahr, die absetzbar sind:
    - Verletztengeld-Aufstockung: 12 €/Tag max. 400 Tage
    - Übernahme Selbsterhalt (Eigenanteil zu Teil-, Kasko): max. 300 € bei Wegeunfällen zur Arbeit
    - Dienstschlüssel-Verlust: max. 150.000 €
    - Arbeitgeber zahlt nicht bei grober Fahrlässigkeit: max. 90 % Schadenssumme
    - Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage
    - Rechtsschutz bei Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts
    - Rechtsschutz bei Schmerzensgeld
    - Krankenhaustagegeld bei Unfall
    - Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit nach Unfall
    - Kontakt aufnehmen bei Bußgeldern: werden anteilig übernommen: beruflich, gewerkschaftlich, Anfahrt zu ArbPlatz mit eigenem PKW, außer: Alkohol, Drogen, - Falschparken
    - Unterstützung bei Haft
    - Unterstützung der Hinterbliebenen nach Unfalltod
    * alle Unfälle müssen Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle sein
    Regionalbeauftragte - https://www.guv-fakulta.de/regionalbeauftragte.html
    - Seminar-Angebot

    § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist – „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“ – Falsche Berechnungsgrundlage - Auslegung: max. 4 Jahre zurück; heute Klage => rückwirkend bis 1.1.2021; für uns z. B. 30 % Nachtzuschlag einklagen -> nur Steuern darauf zahlen, da wir nicht nachts arbeiten -> Stichwort Gleichbehandlung
    § 37 (6) BetrVG – erforderliche Seminare – unbegrenzt möglich
    § 37 (7) BetrVG – geeignete Seminare – müssen nicht übernommen werden – evtl. bezahlt ver.di für ihre Mitglieder
    Welcher trifft zu? § 37 (6) oder (7) – in die Ausschreibung des Seminars schauen!!
    § 187 BGB – Fristenberechnung
    § 193 BGB – Ende Fristenberechnung – wann BR muss tätig werden?

    Donnerstag, 18.April
    Erforderlichkeit der BR-Arbeit – Stichpunkte der BR-Arbeit -> erfährt nur das Gericht oder auch der AG davon? – die Entscheidung(en) des Gerichts sind abzuwarten – betroffen: § 37 BetrVG
    Datenschutz – Josef Haverkamp
    Verfassungsrecht Art. 1 und 2 – Recht auf informationelle Selbstbestimmung
    Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt – personenbezogene Daten – Einverständniseinholung möglich
    EuGH -> DSGVO -> Öffnungsklausel für BDSG = Beschäftigtendatenschutz
    Arbeitgeber ist verantwortliche Stelle – auch bei Fehlern des BR
    Sicherung und Durchsetzung des Datenschutzes
    Aufsichtsbehörde – Landesdatenschutzbeauftragter
    Betriebl./behördl. Datenschutzbeauftrage – unterstellte: Datenschutzkoordinatoren
    BR/PR/SBV
    Gerichte
    DSB = Datenschutzbeauftragte – Kontrolle des BR? -> Nein; § 79a BetrVg – im Entwurf: er darf (doch) kontrollieren -> Klage bis zum BAG, ob Kontrolle möglich – wenn er kontrollieren möchte, muss der BR ablehnen, dann kommt es evtl. zur Klage durch den AG
    => BRPR/SBV: eigenes Datenschutzkonzept erstellen; SfD wir vom BR benannt -> dem DSB vorlegen, um sein ΄Okay΄ zu erhalten => abgesichert vor dem AG
    Ehemalige Mitarbeiter – Name, Geb.Datum, Adresse, von wann bis wann beschäftigt – darf der BR aufbewahren, um bei einer erneuten Einstellung Informationen zu haben
    Alte BR-Wahlen -> Daten löschen!!!
    BR und SBV – Anrecht auf Liste der Schwerbehinderten
    Art. 5 DSGVO Rechtmäßigkeit – rechtl. Grundlagen: BV, DV, schriftliche Erlaubnis der Betroffenen; Verfahrensverzeichnisse: muss BR nicht so kompliziert machen wie AG
    Auftragsverarbeitungsverträge – einsehbar für BR? => versuchen, einzuklagen
    Name von Zustellern/Kunden auf Spitzenpaket – nicht notwendig; BR nicht zuständig für Kundendaten, sondern für MA => Landesdatenschutzbeauftragter
    Arbeitszeit(erfassung)
    Ist-Zeit muss bezahlt werden => Erfassung der Ist-Zeit: Anfang, Ende, Dauer – Urteil des EuGH – Urteil des BAG => zuverlässige Systeme zur Erfassung notwendig
    Parameter
      => Vom BDZV vorgegeben/berechnet, z. B. Geschwindigkeit, Zeit für Dispo/Packen/etc, Siedlungsstruktur einbeziehen
      => BR darf mitbestimmen => BV Arbeitszeit, BV App zur ArbZeitErfassung
    Tracking – Kontrolle von Leistung; Erklärung durch den AN, wenn Pausen entstehen; BV zur Nutzung
    Mehrarbeit – freiwillige BV; Zuschläge; Ende der ArbZeit; z. B. wenn unverschuldet länger arbeiten => Vergütung
    Glatteis am 12. Januar 2024 – Vergütung bei mir: Sollzeit, obwohl nicht getragen
    Inflationsausgleichsprämie – auch für Minijobber, Bürgergeldempfänger; bei zusätzlicher Beschäftigung: max. 3.100 €

    Schwerbehinderung und Teilhabe – Harry Linhart
    § 156 SGB IX Begriff des Arbeitsplatzes - https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/156.html - mindestens 18 Stunden/Woche -> Zusteller meist nicht betroffen
    Gleichstellung – von Kündigung bedroht durch Schwerbehinderung; beantragen bei Agentur für Arbeit – Stellungnahme durch BR/PR und SBV – Kündigungsschutz gilt ab Antragstellung – ab GdB 30 und 40 möglich - falls Begründungen gebraucht werden: Harry fragen!!!
    Teilhabeberatung – in jeder Stadt - https://www.teilhabeberatung.de/ - auch für Personen, die noch nicht betroffen sind: z. B. Antragsteller auf Schwerbehindertenausweis.
    Arbeitszeiterfassung
    Daten gesammelt – vor dem Seminar durch Rundbrief -> Daten noch nicht ausgewertet
    § 87 (1) BetrVG - https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
    § 87 (1) 7. BetrVG – Arbeitsschutz => Verhandlungen mit dem AG möglich + Einigungsstelle
    § 87 (1) 2. Und 6. Betroffen
    § 3 (2) ArbSchG – EuGH bezieht sich darauf - https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html

    Freitag, 19.April
    KI/AI
    § 90 (1) BetrVG – Unterrichtungs- und Beratungsrecht - https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__90.html
    2. – von technischen Anlagen -> für KI wichtig
    3. – u. a. KI -> auch wichtig
    Tastatur – Taste für KI
    Routenplanung etc. – mit KI -> bei uns: wenn nicht Sabris genutzt wird, was dann?
    Transparenz
    § 80 (3) BetrVG Sachverständiger - https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html – zur Beurteilung notwendig – GIS mit KI/Algorithmen – mit Navisystemen kombiniert
    Information bei Bezirksoptimierung
    Folgende Paragrafen können betroffen sein, je nachdem, wie viele Bezirke/AN betroffen sind:
    § 90 - https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__90.html – Unterrichtungs- und Beratungsrecht – ArbPlatzVeränderung
    § 99 - https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html – personelle Einzelmaßnahmen/Versetzungen
    § 111 - https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.htmlBetriebsänderungen – Sozialplan und Interessenausgleich – wenn erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind: Tabelle -> https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmannsheiseua-betrvg-111-betriebsaenderungen-32-erhebliche-teile-der-belegschaft_idesk_PI42323_HI6519494.html – in einem Betrieb mit mehr als 300 MA: Berater kann hinzugezogen werden – Einigungsstelle: Einsetzungsverfahren bei Gericht beschließen
    Infos vom AG mit Frist:
    - Wie viele Bezirke?
    - Wie viele MA?
    - Verdienst nach Bezirksoptimierung?
    - Genau Infos zu den geplanten Änderungen?

    HinSchG – externe/dritte Stelle – öffentliche oder Stellen des Landes - § 80 (1) BetrVG -> Info an Zusteller
    Dienstplangenehmigung/-gestaltung – § 87 (1) 2. BetrVG -> BV möglich und erzwingbar - Einigungsstelle erzwingbar - Urlaubsplan genauso
    Freiwillige BV – „§ Nachwirkung“ ergänzen, sonst endet sie sofort bei Kündigung
    Erzwingbare BV – wirken bei Kündigung nach, z. B. bis neue BV vereinbart wurde
    Minijob und sozial Versicherte – unterschiedliche Behandlung, z. B. Weihnachtsgeld – mitbestimmungspflichtige Ausgestaltung, nicht ob – sachlicher Grund zur Unterscheidung notwendig
    Geringfügigkeitsrichtlinien – neue gelten ab 1.1.2024 - https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/geringfuegigkeits-richtlinien/geringfuegigkeits-richtlinien_node.html – wurden verschlankt - z. B. Erhöhung der Minijob-Grenze auf 538 €/Monat – z. B. Wegfall der Übergangsgrenze ab dem 31.12.2023: Verdienst 450,01 €/Monat bis 520 €/Monat gehört nun zum Minijob, siehe Punkt davor
    Ver.di Betriebsgruppen – bestehend aus ver.di-Mitgliedern im Betrieb – Gewerkschaftssekretäre ansprechen – Unterstützung durch ver.di möglich
    Akkord - § 87 (1) 11. BetrVG – „Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren“ => Mitbestimmung und erzwingbare BV


    Angelika Schuknecht


    Termine nächste Zustellerseminare
    Zusteller II 2024 – Gladenbach: 20. bis 25. Oktober 2024
    Zusteller I 2025 – Berlin-Wannsee: 30. März bis 4. April 2025
    Zusteller II 2025 – Gladenbach: 12. bis 17. Oktober 2025

     

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